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   VGH Hessen, 01.09.2006 - 9 UE 1650/06   

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VGH Hessen, 01.09.2006 - 9 UE 1650/06 (https://dejure.org/2006,30377)
VGH Hessen, Entscheidung vom 01.09.2006 - 9 UE 1650/06 (https://dejure.org/2006,30377)
VGH Hessen, Entscheidung vom 01. September 2006 - 9 UE 1650/06 (https://dejure.org/2006,30377)
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Volltextveröffentlichung

  • Informationsverbund Asyl und Migration

    AufenthG § 25 Abs. 3; AufenthG § 10 Abs. 3 S. 2; AsylVfG § 30 Abs. 3
    D (A), Aufenthaltserlaubnis, subsidiärer Schutz, Anspruch, abgelehnte Asylbewerber, offensichtlich unbegründet, Sperrwirkung, Vertrauensschutz, Anwendungszeitpunkt, Zuwanderungsgesetz

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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (4)

  • VGH Hessen, 10.07.2006 - 9 UZ 831/06

    D (A), Aufenthaltserlaubnis, abgelehnte Asylbewerber, subsidiärer Schutz,

    Auszug aus VGH Hessen, 01.09.2006 - 9 UE 1650/06
    Soweit der Beklagte - ohne dass das Verwaltungsgericht dies beanstandet hätte - in der Begründung des Ablehnungsbescheids vom 6. September 2005 die Auffassung vertritt, der Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 Satz 1 AufenthG unterfalle nicht den von § 10 Abs. 3 Satz 3 AufenthG erfassten Aufenthaltstiteln, liegt dem - wie bereits in dem die Berufung zulassenden Beschluss des Senats vom 10. Juli 2006 (9 UZ 831/06) hervorgehoben - ein falsches Verständnis der erstgenannten Bestimmung zugrunde.
  • BVerwG, 02.07.1992 - 5 C 39.90

    Restermessen der Hauptfürsorgestelle bei außerordentlicher Kündigung eines

    Auszug aus VGH Hessen, 01.09.2006 - 9 UE 1650/06
    Nur bei Vorliegen von Umständen, die den Fall als atypisch erscheinen lassen, darf die Behörde anders verfahren als im Gesetz vorgesehen und den untypischen Fall nach pflichtgemäßem Ermessen entscheiden (vgl. hierzu schon BVerwG, Urteil vom 2. Juli 1992 - BVerwG 5 C 39.90 -, BVerwGE 90, 276; vgl. auch Beschluss des Senats vom 22. Mai 2006 - 9 TP -1028/06 -).
  • BVerwG, 22.11.2005 - 1 C 18.04

    Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen; Aufenthaltsbefugnis;

    Auszug aus VGH Hessen, 01.09.2006 - 9 UE 1650/06
    Diese Auffassung hat das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung vom 22. November 2005 - BVerwG 1 C 18.04 bezogen auf die vorliegend in Rede stehende Vorschrift des § 25 Abs. 3 Satz 1 AufenthG nochmals ausdrücklich bekräftigt.
  • OVG Sachsen-Anhalt, 23.02.2006 - 2 M 114/06

    Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis, Aussetzung der Abschiebung

    Auszug aus VGH Hessen, 01.09.2006 - 9 UE 1650/06
    Folglich könnten sich in "Altfällen" auch aus der Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG Bedenken gegen die Anwendbarkeit des § 10 Abs. 3 Satz 2 AufenthG ergeben (vgl. hierzu schon Beschluss des Senats vom 22. Mai 2006 - 9 TP 1028/06 - OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 23. Februar 2006 - 2 M 114/06 -, Juris).
  • VGH Hessen, 01.10.2014 - 6 A 2206/13

    Sperrwirkung des Asylverfahrens

    Die auf diese Asylentscheidung bezogene Ausschlussregelung des § 10 Abs. 3 Satz 2 AufenthG greife - so der Senat - nicht ein, weil dem betroffenen Ausländer aus § 25 Abs. 3 AufenthG ein Anspruch auf Erteilung des Aufenthaltstitels zur Seite stehe (Urteil vom 1. September 2006 - 9 UE 1650/06 - vgl. ferner Senatsbeschluss vom 10. Juli 2006 - 9 UZ 831/06 - in diesem Sinne auch Discher in GK-AuslR, § 10 AufenthG, Rdnr. 61; noch weitergehend Hailbronner, Ausländerrecht, Kommentar, § 10 AufenthG Rdnr. 16, und Dienelt, ZAR 2005, 120: 'Anspruch' im Sinne des § 10 Abs. 3 Satz 3 AufenthG auch bei Ermessensnormen in Fällen der Reduzierung des Ermessens auf 'Null').
  • VGH Hessen, 27.05.2008 - 9 A 452/08

    Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis bei vorheriger Ablehnung eines Asylantrages

    Die auf diese Asylentscheidung bezogene Ausschlussregelung des § 10 Abs. 3 Satz 2 AufenthG greife - so der Senat - nicht ein, weil dem betroffenen Ausländer aus § 25 Abs. 3 AufenthG ein Anspruch auf Erteilung des Aufenthaltstitels zur Seite stehe (Urteil vom 1. September 2006 - 9 UE 1650/06 - vgl. ferner Senatsbeschluss vom 10. Juli 2006 - 9 UZ 831/06 - in diesem Sinne auch Discher in GK-AuslR, § 10 AufenthG, Rdnr. 61; noch weitergehend Hailbronner, Ausländerrecht, Kommentar, § 10 AufenthG Rdnr. 16, und Dienelt, ZAR 2005, 120: "Anspruch" im Sinne des § 10 Abs. 3 Satz 3 AufenthG auch bei Ermessensnormen in Fällen der Reduzierung des Ermessens auf "Null").
  • VG Freiburg, 27.06.2008 - 1 K 737/08

    Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus § 25 Abs 3 AufenthG 2004

    Denn der Anspruch der Antragstellerin aus § 25 Abs. 3 Satz 1 AufenthG ist ein gesetzlicher Anspruch, weil er sich regelhaft bereits unmittelbar aus dem Gesetz ergibt und Anhaltspunkte für einen atypischen Fall - erst sein Vorliegen eröffnet auf der Rechtsfolgenseite ein Ermessen der Ausländerbehörde - hier von vornherein ausscheiden (in diesem Sinne auch: Hailbronner, a.a.O., § 25 Rdnr. 47 und § 16 Rdrn. 46; Wenger, in: Storr/Wenger/Eberle/Albrecht/Harms, a.a.O., § 10 Rdnrn. 4 und 8; Renner, AuslR, 8. Aufl. 2005, § 5 Rdnr. 25 und § 16 Rdrn. 16; Marx, Aufenthalts-, Asyl- und Flüchtlingsrecht, 3. Aufl. 2007, Seite 190 unter Hinweis auf Hess. VGH, Urt. v. 1.9.2006 - 9 UE 1650/06).
  • VG Frankfurt/Main, 31.10.2006 - 1 E 1230/06

    Zum Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 25 Abs 3 AufenthG 2004

    Sofern solche atypischen Umstände nicht vorliegen, handelt es sich also um einen Rechtsanspruch des Ausländers (HessVGH Urt. v. 01.09.2006 - 9 UE 1650/06).
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